1. Anmeldung und
Bestätigung
1.1. Die verbindliche Anmeldung zu einer Reise kann telefonisch, per
Internet, schriftlich auf Vorgedruckten Anmelde-formularen oder formlos
schriftlich geschehen. Sonderwünsche, Anmeldungen unter einer Bedingung und
mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vom
Veranstalter bestätigt werden. Die telefonische, schriftliche und
Internetanmeldung stellt ein Vertragsangebot dar. Durch die schriftliche
Bestätigung des Veranstalters wird der Vertrag rechtskräftig geschlossen.
1.2. Weicht der Inhalt von der Anmeldung des Veranstalters ab, so liegt ein
neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebotes zustande,
wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme
erklärt. Diese kann schriftlich, per Internet oder durch Leistung der
Anzahlung geschehen.
1.3. Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch
für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten
Personen.
2. Bezahlung
2.1. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises
fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist.
Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reiseantritt beglichen
sein. Bedenken Sie hierbei bitte die Post- und Überweisungslaufzeiten.
2.3. Zur Absicherung der Zahlungen wird mit der Reisebestätigung ein
Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt.
2.4. Die Reisepapiere werden ca. 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie
werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt. Auf Wunsch händigen
wir die Reisepapiere bei Barzahlung auch in unserem Büro aus oder versenden
sie gegen Gebühr per Nachnahme.
3. Versicherung
3.1. Wir empfehlen bei Buchung den Abschluss einer
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
3.2. Ferner empfehlen wir bei allen Reisen den Abschluss eines
Versicherungspaketes (Soforthilfeversicherung,
Reisekrankenversicherung und Reisegepäckversicherung).
4. Leistungen
4.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Katalog und aus den hierauf Bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung.
4.2. Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt
die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet
mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland, sofern unter der Rubik
Leistung nichts anderes aufgeführt ist.
4.3. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Vertragsabschluss selbstverständlich informiert wird.
5. Leistungs- und
Preisänderungen
5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleitungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderte Leistungen mit Mängel behaftet sind. Der
Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
–abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, Gegebenenfalls wird er dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt anbieten.
5.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang
zu ändern, wie sich die Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen.
5.3. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in
Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten.
5.4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1. Der Reisende hat die Möglichkeit, vor Reisebeginn vom Reisevertrag
zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der TC
- Travel Consulting, Inh. Katja Singer. Dem Kunden wird dringend empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Alle Reiseunterlagen sind der
Rücktrittserklärung beizufügen. Diesbezügliche Angaben auf Buchungsbelegen
(Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.
6.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Dem Kunden
steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale sei.
Es werden folgende Stornobeträge berechnet:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises,
ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises,
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises,
ab dem 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 70% des Reisepreises,
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
am Tag der Abreise oder No-show 100% des Reisepreises.
Der Mindest-Stornobetrag beträgt € 50 pro Person. Darüber hinaus kann der
Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen (gilt für alle Reisen).
6.3. Stornierungen von Teilleistungen einer Reise (sofern möglich) gelten
als Umbuchungen. Für die Stornierung von Versicherungspaketen wird jedoch
nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 10 erhoben.
6.4. Bei Stornierung eines gesamten Reisevertrages können die
Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für
die Reiserücktrittsversicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.
6.5. Für Abänderungen des Reisevertrages hinsichtlich der folgenden
Vertragsbestandteile werden die nachstehenden
Gebühren erhoben:
Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart werden
pauschal mit € 50 pro Person berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich
schriftlich vorgenommen werden.
Umbuchungswünsche hinsichtlich Reiseziel oder Reisedatum, die später als 45
Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Punkt
6.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Abweichende Rückflugtermine bzw. Verlängerungen sind bei den meisten von uns
veranstalteten Flugreisen mit Linien- gesellschaften je nach Verfügbarkeit
möglich. Die Gebühr beträgt mind. € 50 zuzüglich der Mehrpreise zu den durch
diese Änderung ggf. veränderten Beförderungstarifen.
6.6. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der
Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten
des Kunden gehen, mind. Jedoch € 50. Der Reiseveranstalter kann der
Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
7. Nicht
in Anspruch genommene Leistungen
7.1. Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger
Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich
der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.2. Sofern Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft,
Verpflegung oder Beförderungsart wählen bzw. auf die vermittelten Leistungen
ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine Rückerstattung.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise bzw.
während der Reise den Reisevertrag kündigen (dies betrifft jedoch nur
Gruppenreisen).
8.1. Wenn die TC - Travel Consulting, Inh. Katja Singer vor Reisebeginn
Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden gründen, die
eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhalten. Insofern
gelten die Vereinbarungen „Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchung,
Ersatzperson“.
8.2. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters, nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
berechtigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen
Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen
Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht entspricht. Kündigt der Reiseveranstalter , so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
8.3. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn auf diese hingewiesen wird. In jedem Fall ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt
der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu
setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zu zu leiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
8.4. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der
Durchführung der Reise entstehende Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nicht, wenn er die
dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde
abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8.5. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird die TC – Travel
Consulting, Inh. Katja Singer den Kunden davon unterrichten.
9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
9.1. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurück zu befördern.
Die Mehrkosten für Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälft zu
tragen. Im übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.
10. Haftung des
Reiseveranstalters
10.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog und in der
Leistungsbeschreibung angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziff. 3 vor
Vertragsabschluss eine Änderung
der Prospektangaben erklärt hat.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung.
10.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Personen.
10.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit
Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung ausdrücklich darauf
hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen
sind.
10.4. Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei
Ansprüchen, die nach dem „Warschauer Abkommen“ geregelt sind, keine
weitergehenden Ansprüche gegenüber der TC – Travel Consulting, Inh. Katja
Singer geltend gemacht werden können.
11. Gewährleistung
11.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in
der weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleitung
erbringt.
11.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
11.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so
kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -
in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung – kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die
Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für
ihn von Interesse waren.
11.4. Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf
einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Beschränkung der
Haftung
12.1. Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbei geführt wird,
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen,
Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher
Veranstalter und Vermittlung von Unterkünften usw., soweit sie nicht
ausdrücklich als eigene Leistung der TC – Travel Consulting, Inh. Katja
Singer angeboten werden,
sind keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher auch nicht in
seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung der TC – Travel Consulting,
Inh. Katja Singer ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Reiseleitung der TC – Travel Consulting, Inh. Katja Singer an der
Veranstaltung teilnimmt.
12.3. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
12.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftfrachtverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montreal Vereinbarung (nur Flüge
nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste
und Beschädigungen für Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen
Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
12.5. Kommt der Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
13.1. Der Reisende ist angehalten, bei eventuell auftretenden
Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der
Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten zu
halten.
13.2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der TC - Travel Consulting,
Inh. Katja Singer zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu
Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine Reiseleitung verfügbar ist,
ist der Reiseveranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen.
13.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der
Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. In Ihrem
eigenen Interesse sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich
hierfür ist der Eingang beim Reiseveranstalter bzw. beim Reisebüro. Für
Später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
14.2. Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der
Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zum Tag
gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche vorsorglich darauf
hingewiesen, dass alle Ansprüche auf ein Jahr beschränkt sind. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
5. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige, über
die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Die TC – Travel
Consulting, Inh. Katja Singer verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen
Angaben im Preisteil des Kataloges sowie in der Zielgebietsinformation zur
betreffenden Reise. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft.
Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere
Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat
eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den
Gesundheitsämtern, reisemedizinische Informationsdienste oder der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
15.2. Für die Einhaltung der Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und
Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen
Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass) – evtl. mit Visum – sein muss,
selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung diese Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation
des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn im Ausnahmefall der Reiseveranstalter mit der Besorgung der
Visa beauftragt ist, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung
zu vertreten hat.
16.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Sonstiges
17.1. Besonderheiten bei Teilbuchung eines Zimmers
Bei Gruppenreisen können grundsätzlich ½ Doppelzimmer oder 1/3
Dreibettzimmer gebucht werden. Die TC – Travel Consulting, Inh. Katja Singer
behält sich jedoch vor, die Differenz zur nächstmöglichen Zimmerkategorie
dem Kunden nachzubelasten, sofern in der gebuchten Zimmerkategorie kein
Zimmerpartner gefunden wird. Sonderzusagen über Zimmerbelegungen durch
unsere Mitarbeiter sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
17.2. Körperliche Anforderungen
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen erfolgen
grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht
nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere
Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
18. Gültigkeiten
18.1. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Angaben in Prospekten, auf
deren Gestaltung er keinen Einfluss hat, sofern solche Veröffentlichungen
Ihren Reisepapieren beigelegt sind.
19. Gerichtstand
19.1. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Gerichtsstand für Reisen der TC – Travel Consulting, Inh. Katja Singer ist
Zwickau.
19.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
20. Veranstalter
Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen,
Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter und
Vermittlung von Unterkünften usw., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene
Leistung der TC – Travel Consulting, Inh. Katja Singer angeboten werden,
sind keine Leistungen des Reiseveranstalters und fallen daher auch nicht in
seinen Verantwortungsbereich. Jegliche Haftung der TC – Travel Consulting,
Inh. Katja Singer ist insoweit ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall,
dass die Reiseleitung der TC – Travel Consulting, Inh. Katja Singer an der
Veranstaltung teilnimmt.
Anschrift: TC–Travel Consulting, Inh. Katja Singer
Peter-Breuer-Str. 26/Block 26
D–08056 Zwickau
Geschäftsführerin: Katja Singer
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